Was könnte die Verordnung zum Verlustrücktrag bringen?

Mit einer Verordnung sollen einerseits die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 geschaffene Möglichkeit des Verlustrücktrages konkretisiert und andererseits unter anderem Details und Voraussetzungen zu einer „COVID 19-Rücklage“, dem Verlustrücktrag für 2019 bzw. 2018 und die Möglichkeit zur Herabsetzung der ESt-/KöSt Vorauszahlungen 2019 festgelegt werden. Ein Entwurf dieser Verordnung ist seit August in Begutachtung. Die Veröffentlichung der endgültigen Verordnung bleibt abzuwarten.

Die gesetzliche Grundlage des Verordnungsentwurfes bildet das Konjunkturstärkungsgesetz 2020:

Verluste aus betrieblichen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 in Höhe von bis zu € 5.000.000 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen.

Dabei gilt:

  • Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sein.
  • Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  • Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).

Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich obige Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.

 

Der oben genannte Verordnungsentwurf des Bundesministers für Finanzen umfasst nun ergänzend zum Gesetzestext folgende Eckpunkte:

Vorzeitiger Verlustrücktrag: Die „COVID-19-Rücklage“

Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 sollen bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Dabei soll folgendes gelten:

  1. Der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte muss im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ sein.
  2. Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Sie lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.
  3. Für die Ermittlung der Höhe der COVID-19-Rücklage gilt:

–  Sie beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie für 2020 auf Null (bzw. auf die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer) herabgesetzt wurden.

–  Sie beträgt bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.

– Sie darf € 5.000.000 nicht übersteigen.

  1. Einkünfte, die durch Vollpauschalierung ermittelt werden, bleiben unberücksichtigt.

Bei Unternehmensgruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden (das Höchstausmaß richtet sich nach der Anzahl der Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers).

Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte anzusetzen.

Für den Fall, dass im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr enden sollte, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder 2021 zu bemessen. Wählt man 2021, sollen sich oben genannte Bestimmungen auf die Jahre 2021 und 2020 beziehen.

Die Bildung einer COVID-19-Rücklage soll auf Antrag erfolgen. Der Antrag kann ab Inkrafttreten der Verordnung gestellt werden. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019

Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, soll vor Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden können, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen.

„Tatsächlicher“ Verlustrücktrag

Sollten nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage in 2020 noch Verluste verbleiben, sollen diese in das Jahr 2019 rückgetragen werden können.

Wird durch den bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden. Dabei soll gelten:

  1. Ein Höchstbetrag von € 2.000.000.
  2. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 bei der Veranlagung 2018 nicht berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

Hinweis

Diese Informationen (unvollständige Eckpunkte des Verordnungsentwurfes) sind auf dem Stand vom 17.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung der endgültigen Verordnung bleibt jedenfalls abzuwarten. Weitere Details finden Sie unter www.bmf.gv.at.

Stand: 17. September 2020

Bild: Racle Fotodesign – Fotolia.com

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