Was ist bei den Einkommensteuervorauszahlungen bis 30.9. zu beachten?

Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommensteuervorauszahlung des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahres.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2018 zu laufen. Wenn eine Einkommensteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen. Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2018 handelt.

Die Höhe der Anspruchszinsen liegt derzeit bei 1,38 % pro Jahr. Zinsen bis € 50,00 werden aber nicht festgesetzt, d. h. bei einer Nachforderung von beispielsweise € 10.000,00 ist der letzte Zahlungstermin, um einen Zinsanfall zu vermeiden, der 10.2.2020. Zu beachten ist, dass bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamtes als Entrichtungstag gilt.

Stand: 27. August 2019

Bild: DoraZett – Fotolia.com

No Comments Yet

Comments are closed