Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Einkommensteuer (EStG) zählen unter anderem Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes (BewG). Dieser Tatbestand verlangt für die Zuordnung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, dass die Futtergrundlage überwiegend im eigenen Betrieb gewonnen wird oder die bewertungsrechtlich festgelegten Vieheinheiten nicht überschritten werden.
Bewertungsrechtlich ist die Tierzucht und Tierhaltung dem „land- und forstwirtschaftlichen Vermögen“ zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als „Landwirtschaftliches Vermögen“ gegeben sind. Die klassische bodennutzende Tierhaltung und -produktion, wie etwa bei der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelhaltung ist bewertungsrechtlich dieser Unterart zuzuordnen, wenn die Futtergrundlage überwiegend im eigenen Betrieb gewonnen wird oder die bewertungsrechtlich festgelegten Vieheinheiten nicht überschritten werden.
Nach derzeitiger Rechtslage ist daher der gesetzliche Rahmen für die Zuordnung einer Tätigkeit zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im EStG enger als für die bewertungsrechtliche Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. So könnte etwa die Zucht von Schnecken oder Insekten, wenn die Futtergrundlage nicht überwiegend im eigenen Betrieb gewonnen wird, eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des EStG darstellen. Diese Produktionsform ist nach dem Bewertungsgesetz – unabhängig von der Futtergrundlage – dem übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen. Nach dem EStG wären Einkünfte daraus nur dann solche aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Futtergrundlage überwiegend im eigenen Betrieb gewonnen wird.
Wie bereits erwähnt, ist im Antrag zum Steuerreformgesetz 2020 nun geplant, dass auch Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 50 des BewG in der Einkommensteuer unter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fallen sollen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass sich im Bereich der Zucht und des Haltens von Tieren die Beurteilung im Einkommensteuerrecht mit der nach dem Bewertungsgesetz deckt. Einkünfte aus der Zucht und dem Halten von Tieren sollen daher stets dann Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sein, wenn das dazu verwendete Vermögen nach dem Bewertungsgesetz als land- und forstwirtschaftliches Vermögen einzustufen ist.
Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der nur Einkünfte betreffen soll, die nicht bereits bisher im EStG angeführt sind. Die Regelung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden sein. Die Gesetzwerdung des Steuerreformgesetzes 2020 bleibt abzuwarten. Obige Ausführungen basieren auf den Erläuterungen zum Gesetzesvorschlag.
Stand: 27. August 2019