Wie können gesetzliche Unterhaltsleistungen steuerlich abgesetzt werden?

Unterhaltsabsetzbetrag

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:

für das 1. Kind € 29,20 p. m.
für das 2. Kind € 43,80 p. m.
für jedes weitere Kind € 58,40 p. m.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Regelbedarfsätze 2018

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für 2018 gelten für steuerliche Zwecke folgende Sätze:

Altersgruppe 2018
0 – 3 Jahre € 204,00
3 – 6 Jahre € 262,00
6 – 10 Jahre € 337,00
10 – 15 Jahre € 385,00
15 – 19 Jahre € 454,00
19 – 28 Jahre € 569,00

Wenn kein Kinderabsetzbetrag und kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, können Unterhaltsleistungen zum Teil als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Stand: 27. Dezember 2017

Bild: tiplyashina – fotolia.com

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