Wie ist der Gewinnfreibetrag bei pauschalierten Land- und Forstwirten anzuwenden?

Der Gewinnfreibetrag besteht grundsätzlich aus zwei Teil-Freibeträgen:

  • Grundfreibetrag und
  • investitionsbedingter Freibetrag

Er steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften offen. Wenn Sie die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung anwenden, so steht der Gewinnfreibetrag nur in der Form des Grundfreibetrags zu. Der Grundfreibetrag beträgt 13 % der Bemessungsgrundlage, höchstens aber € 3.900,00.

Für die Bemessungsgrundlage des Grundfreibetrags sind dabei grundsätzlich folgende Bestimmungen zu beachten:

  • Auszugehen ist vom pauschaliert ermittelten Gewinn ohne Berücksichtigung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns.
  • Betriebliche Kapitalerträge (Kapitalfrüchte, z. B. Ausschüttungen einer Agrargemeinschaft) sind in der Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund einer Regelbesteuerungsoption zum Tarif versteuert und im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Substanzgewinne betreffend betriebliches Kapitalvermögen (z. B. aus dem Verkauf eines Anteils an einer Agrargemeinschaft) und auch Substanzgewinne betreffend Betriebsgrundstücke (z. B. aus dem Verkauf eines Grundstücks aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen) sind in der Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie auf Grund einer Regelbesteuerungsoption zum Tarif versteuert werden. Werden diese Substanzgewinne mit dem besonderen Steuersatz besteuert, so ist der Grundfreibetrag, soweit er auf diese Gewinne entfällt, von diesen Einkünften in Abzug zu bringen, und die tarifsteuerpflichtigen Einkünfte dürfen insoweit nicht geschmälert werden (bei Verlusten sind zusätzliche Regelungen zu beachten). Werden Substanzgewinne tarifversteuert, entfällt eine Zuordnung des Grundfreibetrags.

Stand: 27. Juni 2018

Bild: Countrypixel – Fotolia.com

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