Welche steuerlichen Änderungen sind im Regierungsprogramm geplant?

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017-2022 wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Monate und Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.

Vorhaben in naher Zukunft

  • Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung von 13 % auf 10 %
    Der Umsatzsteuersatz soll von 13 % auf 10 % gesenkt werden für
    • die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist).
    • die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.

    Die Änderung soll laut Regierungsvorlage mit 1.11.2018 in Kraft treten und erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anwendbar sein, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    Somit wird die Erhöhung der USt für Beherbergung und Camping durch die Steuerreform 2015/16 wieder zurückgenommen. Auch die entsprechenden Berechnungen für die Aufteilung von Pauschalangeboten von Beherbergung und Verköstigung werden damit wieder hinfällig.

  • Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Dienstnehmer soll bei niedrigen Entgelten ab 1.7.2018 (laut Regierungsvorlage) wie folgt reduziert werden (Basis: monatliche Beitragsgrundlage):
    0 % bis € 1.648,00 (statt wie bisher 0 bis € 1.381,00)
    1 % über € 1.648,00 bis € 1.798,00 (statt wie bisher € 1.381,00 bis € 1.506,00)
    2 % über € 1.798,00 bis € 1.948,00 (statt wie bisher € 1.506,00 bis € 1.696,00)
  • Familienbonus Plus: Ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von bis zu € 1.500,00 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe) und Jahr soll ab 2019 eingeführt werden.
    Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so soll Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von bis zu € 500,16 pro Jahr bestehen. Der Familienbonus Plus soll einer monatsweisen Betrachtung unterliegen und insgesamt nicht negativsteuerfähig sein.
    Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen soll unter bestimmten Umständen jedoch ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 pro Kind erstattet werden.
    Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder der Schweiz leben, sollen diese Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden. Diese Indexierung soll auch den Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag betreffen. Für Kinder in Drittländern soll kein Familienbonus zustehen.
    Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden. Gesetzesentwurf in Begutachtung.
  • Ab 2019 soll die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden (Gesetzesentwurf).

Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStG 2020)

  • Steuersenkung durch Tarifreform
  • Die UGB-Bilanz und die Steuerbilanz sollen stärker zusammengeführt und die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (insbesondere für Personengesellschaften) vereinfacht werden.
  • Überprüfung der Regelung der Abschreibungsmethoden: Im betrieblichen Bereich sollen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern an jene des Unternehmensgesetzbuches angeglichen werden.
  • Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftig unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung sollen vereinfacht werden. Private Altersvorsorge soll gefördert werden.
  • Für sonstige Bezüge (z. B. Vergleiche, Kündigungsentschädigungen) soll ein pauschaler Steuersatz zur Anwendung kommen.
  • In einem zweiten Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).

Lohnabgaben / Lohnverrechnung

  • Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z. B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung).
  • Lohnabhängige Abgaben sollen von einer gemeinsamen Prüfbehörde geprüft und nur mehr durch die Finanz eingehoben werden (und dann zum Teil an die SV weitergeleitet werden).
  • Beitragsgruppen, Ausnahmeregelungen, Sonderbestimmungen und Dokumentationserfordernisse sollen reduziert werden. Beitragsgrundlagen sollen harmonisiert werden. Generell soll die Lohnverrechnung vereinfacht werden, wie z. B. die Abrechnung der Reisekosten und die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen.
  • Eine einheitliche Dienstgeberabgabe soll durch Zusammenführung von DB, DZ, KommSt und dem DG Anteil zur SV geschaffen werden. Der DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.
  • Die Dienstgeberabgaben sollen verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.

Weitere Vorhaben

  • Ziel soll auch sein, die Körperschaftsteuer zu senken, insbesondere für nicht entnommene Gewinne und im Bereich der Mindestkörperschaftsteuer. Die zuletzt geänderten Bestimmungen zur Einlagenrückzahlung sollen wieder auf den Stand vor der letzten Reform zurückgeführt werden.
  • Bagatellsteuern (z. B. Sektsteuer) sollen evaluiert werden.
  • Betriebsübergaben in der Familie: Der Freibetrag in der Grunderwerbsteuer soll erhöht werden.
  • Unter dem Schlagwort effizienter Finanzverwaltung soll z. B. die Bundesabgabenordnung reformiert werden, der Datenaustausch auf Basis des Standard Audit File Tax optimiert werden und Außenprüfungen auf Antrag möglich werden.
  • Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft soll ein einfaches Modell für Leitungsentschädigungen kommen und die Möglichkeit gegeben werden, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für Landwirte mit Buchführung, EA-Rechnung oder Teilpauschalierung auf drei Veranlagungsjahre aufzuteilen.

Auf europäischer Ebene müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:

  • Ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen
  • Waren mit einem Wert von unter € 22,00, die außerhalb der EU (in Drittländern) per Internet-Bestellung gekauft und importiert werden, sind aktuell nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Bei (Internet-)Bestellungen aus Drittländern soll in Zukunft auch unter € 22,00 Steuer anfallen.

Auf europäischer oder OECD-Ebene soll das Konzept einer digitalen Betriebsstätte verfolgt werden, um Staaten ein Besteuerungsrecht auch alleine bei Vorliegen einer signifikanten digitalen Präsenz zu ermöglichen.

Stand: 26. März 2018

Bild: lebedevaelena – Fotolia.com

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