Welche Einnahmen sind nicht von Pauschalierungen erfasst?

Nachfolgend finden Sie Beispiele für land- und forstwirtschaftliche Einnahmen, die nicht von der Pauschalierung umfasst und daher immer steuerpflichtig sind:

  • Aufgabe von Rechten:
    • Erlös für Verkauf/Verpachtung von Milch- und Rübenkontingenten bzw. der Zuckerquoten
    • Übertragung und freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen der Betriebsprämien auf Grund der Direktzahlungsverordnung
    • Ablöse für ein Wegerecht
    • Entgelt für die Aufgabe des Pacht(Miet)rechtes
    • Aufgabe von Wasserbenutzungsrechten
  • Veräußerung von Anteilen an Agrargemeinschaften
  • Einräumung von Dienstbarkeiten: Entschädigung für Maststandorte, Führung eines Abwasserkanals etc.
  • Entschädigung für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse, wenn sie das laufende Jahr betreffen und bei Vollpauschalierung ein Abschlag vom Einheitswert erfolgt ist.
  • Jagdpachterlöse (Einnahmen nicht Einkünfte), die für die Grundflächennutzung einer Eigen- oder Gemeindejagd bezahlt werden, sind als „Pachtzins“ gesondert anzusetzen.
  • Einkünfte aus Wildabschüssen (70 % steuerpflichtig, da 30 % als pauschale Betriebsausgaben ansetzbar)
  • Verpachtung von Fischereirechten
  • Verkauf von Fischereikarten, wenn pauschales Entgelt (nicht nach gefangenem Fisch)

Stand: 27. Juni 2017

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