Was ist bei der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung von 13 % auf 10 % für den Land- und Forstwirt zu beachten?

Ab 1.11.2018 wird der Umsatzsteuersatz für

  • die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und
  • die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,

von 13 % wieder auf 10 % gesenkt.

Die Änderung des Steuersatzes ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits der Steuersatz von 10 % anzuwenden. Der Zeitpunkt der Buchung oder der Anzahlung ist für den Steuersatz nicht relevant.

Falls die Beherbergung in Form einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolgt, so ist

  • bei Umsatzsteuerpauschalierung 10 % USt bei Beherbergungsleistungen an Nichtunternehmer (z. B. Privatgäste) und 13 % USt in Rechnungen an Unternehmer (z. B. Beherbergung von Arbeitern) auszuweisen bzw.
  • bei Verzicht auf die Pauschalierung (Option) einheitlich 10 % USt auszuweisen.

Bei Beherbergung im Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die landwirtschaftliche Umsatzsteuerpauschalierung nicht anwendbar und die Beherbergungsleistungen sind mit 10 % zu versteuern. Falls die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, so darf auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, da sonst die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet wird.

Stand: 25. September 2018

Bild: mbridger68 – stock.adobe.com

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