Umsätze aus Pensionspferdehaltung unterliegen in der Regel dem Normalsteuersatz von 20%. Die Rechnungen sind also mit 20% Umsatzsteuer auszustellen. Im Gegenzug kann eine in den Aufwendungen, die der Pensionspferdehaltung dienen, enthaltene Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Dafür müssen die Aufwendungen betrieblich veranlasst sein, es muss tatsächlich Vorsteuer enthalten sein und es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.
In einer eigenen Verordnung ist für Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung geregelt. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist zudem eine Umsatzgrenze von € 400.000 zu beachten. Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind auch nicht durch die allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirte abpauschaliert.
Die Pauschalierung gilt bei Umsätzen aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbracht werden (z. B. Pflege).
Der Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag betrug bis 31.3.2020 laut Verordnung € 24,00 pro eingestelltem Pferd und Monat. Diese Verordnung wurde nun geändert. Auf Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.3.2020 beginnen, ist nun ein Durchschnittsatz von € 27,00 anzuwenden. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
Neben der Vorsteuerpauschale sind Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (zB Stallgebäude), insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar.
Kleinunternehmer mit einem Nettojahresumsatz von bis zu € 35.000,00 (Wert ab 2020) im Veranlagungszeitraum sind von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall sind die Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen (sonst schuldet man die Steuer kraft Rechnung). Im Gegenzug können aber auch keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Für die Beurteilung, ob die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten wurde, sind dabei sämtliche Umsätze des Unternehmers (bestimmte Umsätze bleiben aber außer Ansatz) zu beachten.
Stand: 12. Oktober 2020