Müssen Umsätze außerhalb des Betriebs in der Registrierkasse erfasst werden?

Die Registrierkassenpflicht gilt grundsätzlich für Betriebe mit einem Jahresumsatz von

  • über € 15.000,00, sofern
  • die Barumsätze € 7.500,00 im Jahr übersteigen.

Vollpauschalierte Landwirte, die nur Urprodukte, wie z. B. Milch oder Eier verkaufen, müssen keine Tageslosung ermitteln – daher besteht auch keine Registrierkassenpflicht. Davon betroffen sein können allerdings z. B. Winzer und Direktvermarkter von be- und verarbeiteten Produkten.

Wenn die obigen Grenzen überschritten werden, gilt jedenfalls für alle nicht vollpauschalierten Land- und Forstwirte die Registrierkassenpflicht, wie z. B. für Landwirte mit Buchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Teilpauschalierung.

Ausnahme für Umsätze im Freien

Ausnahmen gibt es unter anderem für Umsätze, die im Freien getätigt werden, das sind alle Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten (nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten) ausgeführt werden, z. B. ein offener Verkaufsstand am Bauernmarkt. Hier kann die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,00 (Jahresumsatz je Betrieb) nicht überschritten wird. Wird diese Grenze überschritten, gilt für die Umsätze neben der Registrierkassen- auch die Belegerteilungs- und die Einzelaufzeichnungspflicht.

Änderung geplant: Für Schi-, Alm-, Berg- und auch Schutzhütten besteht keine Registrierkassenpflicht, wenn der Umsatz von € 30.000,00 nicht überschritten wird (Änderung noch nicht beschlossen).

Ausnahme für „mobile“ Umsätze

Besteht grundsätzlich nach der Bundesabgabenordnung die Verpflichtung zur Führung von Registrierkassen, dürfen „mobile“ Umsätze nach der Rückkehr an den Betriebsort erfasst werden (ohne unnötigen Aufschub). Ein „mobiler“ Umsatz liegt z. B. vor, wenn Waren ausgeliefert werden.

Hinweis: Ab 1.1.2017 (diese Maßnahme soll voraussichtlich auf 1.4.2017 verschoben werden) ist die Registrierkasse mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Bei der Anschaffung einer Kasse sollte daher darauf geachtet werden, dass sie alle diese Bestimmungen erfüllt bzw. gegebenenfalls später nachgerüstet wird.

Stand: 29. Juni 2016

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