Lieferungen ins EU-Ausland

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Wenn ein Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer innerhalb der Europäischen Union liefert, wird das als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet. Diese Lieferungen sind unter gewissen Umständen von der Umsatzsteuer befreit.

Innergemeinschaftliche Lieferung bei einem pauschalierten Landwirt

Tätigt aber ein pauschalierter Landwirt eine solche Lieferung, sind bestimmte Regeln zu beachten. Der pauschalierte Landwirt kann nicht steuerfrei liefern. Er muss 12 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn die Lieferung als im Inland ausgeführt gilt. Die Umsatzsteuer muss nicht an das Finanzamt abgeführt werden. Ist der ausländische Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er sich die Steuer im Zuge der Vorsteuerrückerstattung zurückholen.

Achtung: In bestimmten Fällen kommt die sogenannte Versandhandelsregelung zur Anwendung. Dann sind unter Umständen die im jeweiligen Bestimmungsland gültigen Lieferschwellen zu beachten (z.B. Deutschland: € 100.000,00; Italien: € 35.000,00).

UID-Nummer

In diesem Fall benötigt auch ein pauschalierter Landwirt eine UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer). Dies ist eine spezielle Steuernummer, die hauptsächlich bei Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern in anderen EU-Staaten benötigt wird. Sie wird pauschalierten Landwirten auf Antrag erteilt, wenn sie eine UID-Nummer für innergemeinschaftliche Lieferungen benötigen. Die Rechnung muss sowohl die eigene als auch die UID-Nummer des ausländischen Abnehmers enthalten.

Zusammenfassende Meldung

Der Land- und Forstwirt muss auch eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben. Die ZM erfasst, welche Waren und Dienstleistungen von Österreich in andere EU-Mitgliedstaaten gelangt sind bzw. erbracht wurden. Die darin enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Die Zusammenfassende Meldung ist in elektronischer Form zu übermitteln.

Stand: 27. März 2015

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