In welchen Fällen liegt eine fallweise Beschäftigung vor?

Fallweise Beschäftigung von Dienstnehmern im Gastgewerbe

Fallweise Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die in unregelmäßigen Abständen und nur tageweise (kürzer als eine Woche) beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Auch wenn Arbeitnehmer nur fallweise beschäftigt werden, müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie müssen beim Sozialversicherungsträger angemeldet werden.

Es handelt sich häufig um eine geringfügige Beschäftigung. Diese liegt im Jahr 2014 vor, wenn bei einem unbefristeten Dienstverhältnis das monatliche Entgelt von € 395,31 brutto bzw. bei einem auf einen kürzeren Zeitraum befristeten Arbeitsverhältnis den Betrag von € 30,35 pro Tag nicht überschreitet. Werden die Grenzen überschritten, muss der Arbeitnehmer voll pflichtversichert werden.

Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe steht fallweisen Beschäftigten kein Anspruch auf Sonderzahlungen zu. Jedoch erhalten sie 120 % des Kollektivvertrages der entsprechenden Beitragsgruppe. Sonderzahlungen stehen Arbeitnehmern dann zu, wenn sie mindestens zwei Monate beschäftigt werden.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einer fallweisen Beschäftigung

Ein nur gelegentlich tätiger Kellner machte vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) ein durchgehendes Dienstverhältnis geltend und forderte eine Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen ein.

Entscheidung des OGH

Der Kellner vereinbarte mündlich mit seinem Arbeitgeber, dass jeden letzten Samstag im Monat in einer Dienstplanbesprechung die Dienste für den nächsten Monat vereinbart werden.

Laut OGH entstand durch den mündlichen Vertrag einerseits keine Arbeitsverpflichtung für den Kellner, andererseits hatte der Kellner auch keinen Anspruch auf eine Beschäftigung. Ein Arbeitsverhältnis wurde immer erst dann begründet, wenn die Arbeitstage vereinbart wurden. Der Arbeitnehmer hatte keine generelle Verpflichtung zur Arbeit. Er konnte selbst bestimmen, welche Dienste er übernehmen wollte, und wenn er einen zugesagt hatte, konnte er ohne eine Sanktion wieder absagen. Für den OGH lag daher in diesem Fall eine fallweise Beschäftigung vor und die Voraussetzungen für die Zahlungen des Arbeitgebers waren nicht gegeben.

Stand: 26. September 2014

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