Steuerplanung – wieviel kostet mich die gewerbliche Sozialversicherung?

Mit der Neuregelung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung im Jahr 2012 hat sich für viele gewerbliche Vermieter schlagartig die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung und Einkommensteuer erhöht, wodurch die Zahlungen an die gewerbliche Sozialversicherung und an die Finanz stark angestiegen sind. Die Auswirkungen dieser Änderungen sind bis heute spürbar, da sich die laufenden Vorauszahlungen für die Sozialversicherung (2017) am drittvorangegangenen Jahr (2014) bemessen und oftmals noch hohe Nachzahlungen aus den Vorjahren (teilweise aus 2014) zu tätigen sind, sofern sich die Vorauszahlungen der Vorjahre als zu gering erwiesen haben.

System der laufenden Vorauszahlungen

Die Höhe der Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung ist von den betrieblichen Einkünften (nicht Land- und Forstwirtschaft) des Versicherten abhängig. Während bei einem unselbständig Erwerbstätigen die Einkünfte grundsätzlich zumeist gleichbleibend und damit vorhersehbar sind, kennt der Selbständige erst nach Ablauf des Kalenderjahres seinen tatsächlichen Jahresgewinn.

Deshalb werden von der gewerblichen Sozialversicherung im ersten Schritt vorläufige Beiträge für das laufende Jahr vorgeschrieben. Bei neuen Selbständigen wird die Mindestbemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen (im Jahr 2017 beträgt diese monatlich € 425,70). Ab dem vierten Jahr der Betätigung wird nicht mehr die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen, sondern die tatsächlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres laut Einkommensteuerbescheid.

Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit und/oder Gewerbebetrieb, erhöht um die im Kalenderjahr vorgeschriebenen SV-Beiträge, werden durch zwölf Monate dividiert (für die laufende Vorauszahlung im Jahr 2017 dient der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 als Grundlage). Ausgehend von dieser monatlichen Bemessungsgrundlage, erhöht um einen Aktualisierungsfaktor (die monatliche Höchstbemessungsgrundlage beträgt im Jahr 2017 € 5.810,00), wird mit einem fixen Prozentsatz (18,5 % Pension, 7,65 % Krankenversicherung, 1,53 % Selbständigenvorsorge) und dem Fixbetrag für die Unfallversicherung (€ 9,33) Ihr aktueller Monatsbeitrag ausgerechnet.

Im zweiten Schritt, das heißt, sobald das Bundesrechenzentrum die Daten Ihres Einkommensteuerbescheides an die gewerbliche Sozialversicherung weitergeleitet hat (dies geschieht automatisch), erhalten Sie eine endgültige Beitragsabrechnung. Diese Abrechnung findet üblicherweise ein bis zwei Jahre später statt. Dies hängt jedoch davon ab, wann die gewerbliche Sozialversicherung den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes tatsächlich erhält. Anhand der Daten Ihres Steuerbescheides errechnet die gewerbliche Sozialversicherung eine endgültige Beitragsgrundlage, zieht Ihre bereits getätigten Vorauszahlungen ab und schreibt Ihnen dann die Differenz, so es eine gibt, zur Nachzahlung für das Folgejahr vor.

Steuerplanung – wir optimieren Ihre Zahlungen für Sie!

Damit Sie im System von laufenden Vorauszahlungen und Nachzahlungen für Vorjahre nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten, ist es unerlässlich, im Zuge einer individuellen Beratung eine Planung zur Optimierung Ihrer Sozialversicherungs- und Einkommensteuerbelastung zu erstellen.

Vermindern Darlehensrückzahlungen und Privatentnahmen meinen Gewinn?

Da der Unternehmensgewinn als Grundlage der Sozialversicherungsbemessung dient (Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit), beginnt eine optimale Planung der Sozialversicherungsbelastung mit der Optimierung des Jahresgewinns. Keinen Einfluss auf den Jahresgewinn haben Darlehensrückzahlungen (diesen steht grundsätzlich die jährliche Abschreibung als Betriebsausgabe gegenüber) bzw. Privatentnahmen (= Gewinnverwendung), da diese den Gewinn nicht schmälern (lediglich die Darlehenszinsen können als Betriebsausgaben angesetzt werden). Anders verhält es sich jedoch bei Fremdwährungskrediten (z. B. Rückzahlung eines Schweizer-Franken-Kredites) sofern Kursverluste realisiert werden müssen. Diese Kursverluste vermindern im betrieblichen Bereich (nach Ansicht der Finanz nur teilweise) Ihren Jahresgewinn.

Sobald sich abzeichnet, dass die Vorauszahlung der laufenden Sozialversicherungsbeiträge niedriger ausfällt, als der für dieses Jahr zu erwartende Gewinn, kann die Differenz zur tatsächlichen Sozialversicherungsbelastung des laufenden Jahres zusätzlich an die gewerbliche Sozialversicherung vorausbezahlt werden, wodurch sich automatisch die Einkommensteuerbelastung des laufenden Jahres reduziert, da Zahlungen an die Sozialversicherung als Betriebsausgabe Ihren Gewinn schmälern. Zusätzlich kann am Jahresende durch eine gezielte Ausnützung des 13%igen Gewinnfreibetrages die Höhe Ihres Jahresgewinns beeinflusst werden.

ACHTUNG! Beim Wunsch der Optimierung und damit der Minimierung der Sozialversicherungsbelastung sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Höhe Ihrer zukünftigen Pension von den einbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und damit vom jährlich erzielten Gewinn abhängig ist.

Stand: 29. März 2017

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