Wann ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb gegeben?

Die Größe des Einheitswerts des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt unter anderem, ob die Vollpauschalierung laut Pauschalierungsverordnung angewendet werden kann. Nun gibt es auch in diesem Bereich Fragen der Abgrenzung, die aus Sicht der Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien wie folgt geregelt werden.

Ob nun die Einheitswertgrenzen überschritten werden, wird auf Basis des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beurteilt. Bei Mitunternehmerschaften stellt sich daher die Frage, ob ein Betrieb oder mehrere Betriebe vorliegen.

Grundsätzlich ist von einem einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, wenn alle Beteiligten zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolges zusammenwirken.

Ein einheitlicher Betrieb ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrieb

  • auf nahe Angehörige aufgeteilt wird und
  • eine Verflechtung in der Nutzung von Produktionsmitteln und
  • im Vertrieb der erzeugten Produkte vorliegt.

Beispiele dafür sind, wenn

  • eine gemeinsame Betriebsstätte bewirtschaftet wird,
  • am Markt einheitlich aufgetreten wird (Abnehmer sollte klar wissen, von wem er kauft),
  • überwiegend Maschinen und Geräte gemeinschaftlich genutzt werden,
  • Wirtschaftsgebäude und Flächen nicht klar abgegrenzt sind,
  • Belege nicht exakt zugeordnet werden können,
  • Verträge und Behördenmeldungen nicht exakt zugeordnet werden können.

Dabei ist immer auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen.

Laut Einkommensteuerrichtlinien ist aber ein Indiz für zwei getrennte Betriebe, wenn z. B. konventionelle Bewirtschaftung und biologische Bewirtschaftung eindeutig getrennt vorliegen. Hier kommen unterschiedliche Produktionsmethoden zum Einsatz und es sind unterschiedliche Anforderungen gegeben.

Stand: 28. September 2016

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