Was ändert sich durch das Abgabenänderungsgesetz 2014?

Wir informieren Sie hier über einige Neuerungen im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag der Beschluss im Finanzausschuss vor, nicht jedoch die Abstimmung im Nationalrat.

Neuerliche Änderungen für GmbHs

2013 wurde das Mindeststammkapital von GmbHs auf € 10.000,00 gesenkt. Das wurde geändert. Für Neugründer bleibt es bei € 10.000,00, allerdings nur für zehn Jahre. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für die ersten fünf Jahre € 500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach € 1.750,00. Für alle bereits bestehenden GmbHs beträgt das Mindeststammkapital wieder € 35.000,00 und die Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht zulässig.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Für die Anschaffung von Wertpapieren darf künftig kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag mehr geltend gemacht werden dürfen. Davon ausgenommen werden allerdings Wohnbauanleihen. Sie sind auch weiterhin begünstigt, wenn sie dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze entfällt

Bisher durften Verlustvorträge höchstens mit 75 % der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden. Für natürliche Personen entfällt diese Grenze nun. Künftig kann der Verlust daher bis zur Höhe der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden.

Alkohol, Tabak und Auto

Die Steuer auf Alkohol und Tabak wird erhöht. Auch Autofahrer sind von den Änderungen betroffen. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird angehoben. Die geplanten Änderungen enthalten eine Staffelung, dadurch trifft die Erhöhung leistungsschwächere Fahrzeuge weniger. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird geändert. Der Höchststeuersatz beträgt 32 %.

Stand: 06. Februar 2014

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