Fernsehen im Hotelzimmer

Öffentliche Aufführungen von urheberrechtlich geschützter Musik und/oder Texten sind lizenzgebührenpflichtig. In Österreich sind diese Gebühren an die AKM – die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger – zu entrichten.

Ist Fernsehen in einem Hotelzimmer eine öffentliche Wiedergabe?

Der Oberste Gerichtshof in Österreich verneinte diese Frage. Daher mussten österreichische Hotels zwölf Jahre lang keine Lizenzgebühren an die AKM mehr bezahlen.

Der Europäische Gerichtshof sah das in einem Urteil vor einigen Jahren anders. Laut der Entscheidung des EuGH fällt die Weiterleitung des Fernsehsignals unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“.

Vorschriften im Gemeinschaftsrecht, die nicht ausdrücklich auf das Recht bestimmter Mitgliedstaaten verweisen, sind in allen Staaten autonom und einheitlich auszulegen. Österreich darf daher den Begriff „öffentlich“ nicht anders definieren.
Mit Oktober 2010 wurde die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch in Österreich umgesetzt. Für österreichische Hotelbetriebe bedeutet das, dass die Wiedergabe von Rundfunksendungen im Hotelzimmer und in gewerblichen Appartements zu einer AKM-Gebühr verpflichtet. Der Hotelbetreiber muss € 0,50 pro Zimmer und Monat bezahlen. Saisonbetriebe müssen nur für den Zeitraum bezahlen, in dem sie geöffnet haben. Betriebe, die in mehreren Saisonen geöffnet haben, können für Sommer und Winter eine getrennte Meldung machen. Die bisherige AKM-Gebühr für Ruhe- und Gemeinschaftsräume ist auch weiterhin zu bezahlen. Ist in einem Zimmer kein Fernseher, so ist eine Null-Meldung an die AKM zu erstellen.

Zusätzlich zu dieser AKM-Gebühr fällt auch noch die GIS-Gebühr für das Öffentlich Rechtliche Fernsehen in Österreich an. Diese beträgt für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe für alle Zimmer ca. € 260,00 pro Jahr.

Stand: 21. März 2011

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