Das Bundesfinanzgericht hatte zu entscheiden, ob es sich beim Betreiben einer Photovoltaikanlage eines Landwirts um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt.
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Bei bäuerlichen Betriebsübergaben sind aus steuerlicher Sicht viele Themenbereiche zu berücksichtigten.
Seit 1.1.2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 %.
Das Bundesfinanzgericht hatte zu entscheiden, ob es sich beim Betreiben einer Photovoltaikanlage eines Landwirts um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt.
Wenn die Umsätze von nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, nicht über € 400.000,00 liegen, kann die Steuer in Form von Durchschnittssätzen ermittelt werden.
Die Registrierkassenpflicht gilt grundsätzlich für Betriebe mit einem Jahresumsatz von über € 15.000,00, sofern die Barumsätze € 7.500,00 im Jahr übersteigen.
Für den Arbeitgeber soll eine neue Regelung Erleichterung beim Finden von geeigneten Aushilfskräften bringen.
Der Gewinn kann auch mittels flächenabhängiger Pauschalierung berechnet werden
Ein pauschalierter Landwirt, der zur Regelbesteuerung wechseln will, muss dem Finanzamt den Wechsel in einer schriftlichen Erklärung mitteilen.