Mitte März ist der VfGH zu einer Entscheidung gekommen.
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Die Neuregelung gilt nicht für die Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin 10 %).
Überweisungen an das Finanzamt sollen künftig als „Finanzamtszahlung“ im Onlinebanking erfolgen.
Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses.
Die Basis für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.
Die Abschreibung darf nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden.
Seit Jahresbeginn können sie nun bis zu € 10.000,00 als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Seit 1.1.2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 %.









