Beeinflusst eine Änderung des Einheitswertes die Gewinnermittlung?

Neuer Einheitswertbescheid

In den nächsten Monaten werden die ersten Bescheide über die neuen Einheitswerte verschickt. Beschwerden sind innerhalb eines Monats ab der Zustellung des Bescheids zu erheben. In Kraft treten werden die neuen Einheitswerte mit 1.1.2015.

Vollpauschalierung ab 1.1.2015

Ob der Gewinn mittels Vollpauschalierung berechnet werden darf, ist (neben anderen Voraussetzungen) auch von der Höhe des Einheitswerts abhängig. Die Höchstgrenze ist ein Einheitswert von € 75.000,00 ab 1.1.2015 (davor: € 100.00,00). Der forstwirtschaftliche Einheitswert darf € 11.000,00 nicht übersteigen.

Auch für die Ermittlung des Gewinns ist der Einheitswert wichtig. Der Gewinn beträgt 42 % ab 1.1.2015 (davor: 39 %) des maßgeblichen Einheitswertes. Daneben sind noch bestimmte Betriebsausgaben abzugsfähig, z.B. Schuldzinsen.

Unter Umständen kann es daher, nach der Feststellung des neuen Einheitswertes, vorteilhaft sein, von der Vollpauschalierung zu einer anderen Gewinnermittlungsart zu wechseln. Überschreitet der neue Einheitswert die Grenze muss die Gewinnermittlungsart gewechselt werden.

Andere Gewinnermittlungsarten

Neben der Vollpauschalierung gibt es auch die Teilpauschalierung. Sie ist eine spezielle Form der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung (EAR). Bei der EAR werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. Wird die Teilpauschalierung angewendet, so betragen die Ausgaben 70 bzw. 80 % der Betriebseinnahmen. Neben anderen Voraussetzungen ist auch sie nur bis zu einer gewissen Einheitswerthöhe möglich – max. darf der Einheitswert € 130.000,00 betragen.

Liegt der Einheitswert zwischen € 130.000,00 und € 150.000,00 muss eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung gemacht werden.

Eine weitere Form der Gewinnermittlung ist der Betriebsvermögensvergleich. Diese Form der Gewinnermittlung muss angewendet werden, wenn der Einheitswert über € 150.000,00 liegt bzw. der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren höher als € 550.000,00 ist. (Für die Anwendung der Voll- und Teilpauschalierung gelten andere Regelungen zur Umsatzgrenze)

Beratung

Sie können jederzeit nach Erhalt des neuen Einheitswertbescheids einen Beratungstermin mit uns vereinbaren, um die geänderten Voraussetzungen zu besprechen.

Stand: 26. September 2014

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