Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb?

Warum ist diese Unterscheidung nötig?

Bei der Ermittlung des Einkommens wird im Steuerrecht zwischen sieben Einkunftsarten unterschieden. Diese sind unterteilt in drei betriebliche und vier außerbetriebliche Einkunftsarten.

Sieben Einkunftsarten
Betriebliche Einkünfte Außerbetriebliche Einkünfte
Land- und Forstwirtschaft Nichtselbstständige Arbeit
Gewerbebetrieb Kapitalvermögen
Selbstständige Arbeit Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte

Wie das Ergebnis ermittelt wird, richtet sich auch danach, unter welche Einkunftsart die Einkünfte fallen.

Beispiel: Eine land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung kann nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft angewendet werden und nicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte unterliegen dann auch nicht mehr der Sozialversicherung der Bauern sondern der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

Deshalb muss festgestellt werden, unter welche Einkunftsart die Einkünfte fallen, bevor das betriebliche Ergebnis ermittelt werden kann.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen alle Einkünfte aus

  • dem Betrieb von Land- und Forstwirtschaft und dem Wein-, Garten-, Obst-, Gemüsebau sowie aus allen Betrieben, die Pflanzen mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.
  • Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben
  • Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht
  • Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder einer Forstwirtschaft in Zusammenhang steht.

Es zählen auch die Einkünfte aus einem Nebenbetrieb (z.B. Molkerei, Sägewerk) oder eine Nebentätigkeit (z.B. Privatzimmervermietung) dazu.

Nebenbetrieb

Der Nebenbetrieb ist dazu bestimmt, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen. Es wird nochmals unterschieden in Be- und Verarbeitungsbetriebe und Substanzbetriebe.

Ein Be- und Verarbeitungsbetrieb ist z.B. eine Molkerei oder ein Sägewerk. Hier geht man von einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb aus, wenn der Einkaufswert der zugekauften Erzeugnisse nicht mehr als 25 % des betrieblichen Umsatzes ausmacht.

Bei einem Weinbaubetrieb dürfen nicht mehr als 2.000 kg Trauben oder 1.500 l Wein- bzw. Traubenmost pro Hektar bewirtschafteter Fläche zugekauft werden.

Substanzbetriebe sind z.B. Betriebe, die Sand abbauen oder Humus erzeugen. Von der abgebauten Substanz muss mehr im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet als verkauft werden.

Sind bei dem Be- und Verarbeitungsbetrieb oder bei dem Substanzbetrieb die Voraussetzungen für einen Nebenbetrieb nicht gegeben, so wird ein Gewerbebetrieb begründet.

Nebentätigkeit

Die Nebentätigkeit ist an sich keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Sie steht aber in engem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und hat eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung.

Diese besteht bei pauschalierten Land- und Forstwirten (ohne weiteren Nachweis), wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche: mindestens 5 ha
  • Weinbaulich oder gärtnerisch genutzte Fläche: mindestens 1 ha
  • Die Einnahmen aus der Nebentätigkeit und Be-/Verarbeitung liegen nicht über € 33.000,00 (wird diese Grenze überstiegen, muss ein Nachweis erbracht werden, dass eine wirtschaftliche Unterordnung vorliegt).

Stand: 26. September 2014

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