Wie sollen die Steuergesetze zugunsten der Gastronomie geändert werden?

Der Nationalrat hat das 19. COVID-19-Gesetz beschlossen, mit welchem Steuererleichterungen für die Gastronomie umgesetzt werden sollen.

Gutscheine für Mahlzeiten

Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind zur Zeit bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine sollen für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden, von € 4,40 auf € 8,00 für Mahlzeiten und von derzeit € 1,10 auf € 2,00 für Lebensmittel angehoben werden.

Geschäftsessen

Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die bisher die Voraussetzungen für eine 50%ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sollen ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar sein.

Senkung des Umsatzsteuersatzes für nichtalkoholische Getränke

Für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken soll der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10 % zur Anwendung kommen.

Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke – im Gegensatz zum Handel – typischerweise offen abgeben werden, soll dies als Abgrenzungsmerkmal dienen. Unter offenen Getränken sollen auch Getränke zu verstehen sein, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z. B. Würstelstand, Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten).

Auch die in der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) eingehobene Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke soll entfallen.

Dies gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden.

Schaumweinsteuer: Nullsatz für Schaumweine

Derzeit wird auf Schaumwein eine Verbrauchsteuer in Höhe von € 100,00 je Hektoliter erhoben, anders als auf (leicht schäumende) Weine (wie beispielsweise Frizzante, Perlweine), die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein, sondern jenen von Wein entsprechen. Mit 1. Juli 2020 soll auch für Schaumweine ein Nullsatz vorgesehen werden. Andere Änderungen dieses Gesetzes beziehen sich unter anderem auf die Beförderung von Schaumwein.

Pauschalierung

Die Erhöhungen und Änderungen der Pauschalierung für die Gastwirtschaft soll mittels einer Änderung der entsprechenden Verordnung durch den Finanzminister durchgeführt werden.

Stand: 01. Juli 2020

Bild: Nikolay N. Antonov – stock.adobe.com

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