Energieabgabenvergütung für Gastronomiebetriebe?

Gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz erstattet das Finanzamt Unternehmen einen Teil ihrer Energieabgabe zurück. Seit einer Gesetzesänderung 2011 sind Dienstleistungsbetriebe von dieser Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Ein Wellnesshotel begehrte trotzdem die Vergütung beim Finanzamt. Der davon ausgelöste Rechtsstreit führte bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und brachte die Ausnahme für Dienstleistungsbetriebe zu Fall.

Inhalt des EuGH-Urteils

Nach dem Unionsrecht dürfen Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen – welche die Energieabgabenvergütung für die Europäische Union (EU) ist – grundsätzlich nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der Europäischen Kommission einführen oder umgestalten. Solange die Genehmigung nicht vorliegt, darf der Mitgliedstaat solche Maßnahme nicht durchführen. Davon erlaubt eine bestimmte EU-Verordnung Ausnahmen, u. a. für Umweltschutzbeihilfen. Ohne einen Verweis auf diese Verordnung gilt die Ausnahme jedoch nicht.

Laut dem Urteil des EuGH verstößt die Gesetzesänderung 2011 zum österreichischen Energieabgabenvergütungsgesetz schon alleine deswegen gegen Unionsrecht, da Österreich einerseits in der Gesetzänderung nicht auf die die Ausnahmen gewährende EU-Verordnung verwies, andererseits aber keine Genehmigung der Kommission einholte.

Erst 2015 holte Österreich aus anderem Anlass diese europarechtlich notwendige Genehmigung.

Die Folge daraus ist, dass das EU-Recht die Durchführung der Gesetzesänderung 2011 zumindest bis zur nachträglichen Genehmigung 2015 verbietet. Da das Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht, hätten die nationalen Behörden die Gesetzesänderung 2011 zur Energieabgabenvergütung zumindest bis 2015 überhaupt nicht anwenden dürfen. Das gilt nicht nur für den Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe, sondern grundsätzlich auch für die anderen Einschränkungen, die in dieser Novelle vorgenommen wurden.

Energieabgabenvergütung 2011 bis Ende 2016 beantragen!

Die Energieabgabenvergütung ist bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Energieabgabe geltend gemacht wird, beim Finanzamt zu beantragen.

Das heißt, für das Jahr 2011 – das erste Jahr, in dem Dienstleistungsbetriebe von der Vergütung ausgeschlossen waren – muss bis Ende 2016 der Antrag gestellt werden (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht). Gastronomiebetriebe, die bisher für 2011 noch keinen Antrag eingebracht haben, sollten überlegen, noch heuer einen Antrag einzubringen. Besonders für Thermenhotels oder andere größere Hotelbetriebe mit größerem Energieverbrauch kann das beachtliche Vergütungssummen bringen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat das EuGH-Urteil bereits in seine Rechtsprechung aufgenommen. Dem genannten Wellnesshotel wurde alleine für 2011 immerhin eine Vergütungssumme von mehr als € 18.000,00 zugesprochen.

Ob auch die Finanz die Ergebnisse des Urteils ohne weiteres in ihre Rechtsansichten aufnimmt oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhebt, bleibt abzuwarten.

Stand: 28. September 2016

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