Kommt eine allgemeine Registrierkassenpflicht auch für Ärzte?

Laut der Bundesabgabenordnung soll eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht kommen. Unzumutbar ist dies nur für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden.

Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, wenn in überwiegender Anzahl (nicht Summe der Umsätze) Barumsätze getätigt werden.

Für Ärzte gibt es keine Sonderregelung. Vor allem Wahl- und Tierärzte werden daher betroffen sein. Zum Barumsatz im Sinn dieser Bestimmung gehört auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder Gutscheinen.

Für alle, die mobile Tätigkeiten ausführen (und nicht unter die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ fallen), wie z. B. manche Tierärzte, gibt es eine spezielle Regelung. Sie können ihre Umsätze mittels Paragon (händische Rechnung) aufzeichnen und anschließend in der Registrierkasse in der Praxis erfassen.

Kunden Kassenzettel aufbewahren

Auch für die Kunden selbst kommt eine Neuregelung. Nach dem Kauf bzw. Bezahlung der Dienstleistung muss der Kunde den Kassenzettel entgegennehmen und ihn mitnehmen bis er außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten ist.

Vorzeitige Abschreibung und Prämie für Neuanschaffungen

Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann Folgendes in Anspruch genommen werden:

  • vorzeitige Abschreibung bis € 2.000,00 Anschaffungskosten
  • € 200,00 Anschaffungsprämie pro einzelne Einheit – sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 und 2016 zu beantragen.

Stand: 27. Mai 2015

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