Steuerreform: Was hat sich geändert?

Registrierkassenpflicht

Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,00 überschreiten.

Kontoeinsicht nur per richterlicher Anordnung

Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird nur per richterlicher Anordnung möglich sein. Zusätzlich soll diese Anordnung auch der Kontrolle durch das Bundesfinanzgericht (BFG) unterliegen. Der Abgabenpflichtige soll über FinanzOnline von der Kontenregistereinsicht informiert werden.

Verschiebung der Erhöhung der Umsatzsteuer im Tourismus

Für Tourismusbetriebe und Theater- und Musikaufführungen wird die Erhöhung der Umsatzsteuer von 1.4.2016 auf 1.5.2016 verschoben. Alle Buchungen bis zu diesem Zeitpunkt werden noch mit 10 % besteuert.

Der Steuersatz von 10 % bleibt nicht nur für Studentenheime bestehen, sondern auch für Schüler- und Lehrlingsheime.

Meldung von Kapitalzuflüsse

Die Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein auf Konten und Depots natürlicher Personen und liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn diese in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein getätigt wurden. Es besteht die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung bzw. einer Selbstanzeige.

Steuerfreie Mitarbeiterrabatte

Bereits im Zuge der Regierungsvorlage wurde eine Änderung der Rabatte für Mitarbeiter mit aufgenommen.

Mitarbeiterrabatte bleiben bis zu 20 % steuerfrei (ursprünglich geplant 10 %). Erhalten die Mitarbeiter höhere Rabatte, besteht Steuerpflicht, wenn der Freibetrag von € 1.000,00 (ursprünglich geplant € 500,00) überschritten wird.

Arbeitnehmerveranlagung

Ergibt sich eine Steuergutschrift, soll ab 2016 die Arbeitnehmerveranlagung automatisch (antragslos) erfolgen, wenn 

  • bis Ende Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht wurde,
  • aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen,
  • aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass die Steuergutschrift aufgrund der antragslosen Veranlagung nicht niedriger ist als die dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Gutschrift.

Erfolgte aus diesen Gründen keine automatische Veranlagung bis Ende Juni und wird bis Ende des zweitfolgenden Jahres keine Abgabenerklärung abgegeben, so soll in Gutschriftsfällen eine automatische Veranlagung erfolgen.

Stand: 28. August 2015

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