Was hat sich bei Einkünften aus Verkauf von Fischereikarten geändert?

Im Zuge der letzten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsauffassung zu Einkünften aus Verkauf von Fischereikarten erweitert.

Fischereikarten

Wendet ein Land- und Forstwirt die Vollpauschalierung an, so ist der Verkauf von Fischereikarten unter folgenden Voraussetzungen gesondert zu erfassen:

  • Das Entgelt wird nicht nach der Menge bzw. Anzahl der gefangenen Fische abgerechnet und
  • der Verkauf wurde nicht im Einheitswert für Angelfischerei berücksichtigt.

Angelsportzentren, Partyteiche

Teichflächen, die ausschließlich mit nicht selbst aufgezogenen fangfertigen Fischen besetzt werden (Angelsportzentren oder Partyteiche), gehen über das Ausmaß land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung hinaus und stellen einen Gewerbebetrieb dar.

Stand: 27. Dezember 2018

Bild: mojolo – Fotolia.com

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