Was ändert sich in der Sozialversicherung bei „steuerfreien“ Aushilfskräften?

Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.

Steuerbefreiung

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

  • Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
  • kein bereits bestehendes Dienstverhältnis zum Arbeitgeber
  • Die Aushilfskraft ist bereits aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit vollversichert.
  • zeitlich begrenzter zusätzlicher Arbeitsanfall (z. B. Stoßzeiten wie an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) oder zeitlich begrenzter Ausfall einer Arbeitskraft
  • Die Aushilfskraft darf nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.

Sind alle angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so sind die Bezüge als Aushilfe für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreit und es entstehen für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten.

Sozialversicherung

Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Regelung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inklusive der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird für 2017 in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen.

Ab 1.1.2018 kommt es nun zu einer Änderung in der Sozialversicherung:

Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,

  • einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder
  • den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,

so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage einzubehalten und abzuführen.

Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr

  • der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und
  • der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.

Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.

Stand: 30. Oktober 2017

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