Losungsaufzeichnungspflichten

Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Verpflichtung darüber vor, dass alle Barein- und -ausgänge täglich einzeln festgehalten werden. Die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung trifft Buchführungspflichtige sowie freiwillig Buchführende.

Wie hat diese Einzelaufzeichnung zu erfolgen?

Der einzelne Bareingang ist pro Geschäftsfall aufzuzeichnen und kann z.B. erfolgen durch:

  • chronologische, händische Aufzeichnungen der Einzellosungen
  • Kassabucheinzelaufzeichnungen
  • Registrierkassenstreifen mechanischer Registrierkassen oder
  • elektronischer Registrierkassensysteme
  • Tischabrechnungen (nicht aber Stock- oder Standverrechnungen)

Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht

Jahresumsatz unter € 150.000,00

Betriebe, deren Jahresumsatz in den letzten beiden Wirtschaftsjahren unter € 150.000,00 lag, können eine vereinfachte Losungsermittlung vornehmen.

Wird diese Grenze überschritten, so erlischt diese Berechtigung mit Ablauf des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von drei Wirtschaftsjahren ist unbeachtlich.

Keine fest umschlossene Räumlichkeit

Unabhängig von der Umsatzgrenze gelten die Aufzeichnungspflichten nicht, wenn die Umsätze auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen getätigt werden. Darunter fallen z.B. Schirm- und Schneebars. Werden im Rahmen der Verkaufstätigkeit im Freien auch Speisen und Getränke aus der fest umschlossenen Räumlichkeit (Hotel, Gastronomiebetrieb) zum Gast gebracht, oder wird z.B. das Inkasso im Gasthaus vorgenommen, kommt die Ausnahmeregelung nicht zum Tragen.

Losungsermittlung durch Kassasturz

Wenn keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung besteht, ist eine Losungsermittlung durch einen Kassasturz möglich. Bareingänge eines Tages können durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. Auch hier sind der End- und Anfangsbestand täglich (spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages) aufzuzeichnen, ebenso wie alle Barausgänge. Aus dem Kassabericht und Kassabuch muss die Tageslosung nachvollziehbar ermittelt werden können.

Wenn die geführten Bücher oder Aufzeichnungen nicht den entsprechenden Bestimmungen entsprechen, kann das Finanzamt die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung für die Dauer von maximal drei Jahren widerrufen.

Um auf konkrete Einzelfälle eingehen zu können, empfehlen wir ein Beratungsgespräch.

Stand: 03. Oktober 2011

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