Erhöhung der Buchführungsgrenze

Land- und Forstwirte waren bisher nur zum Führen von Büchern verpflichtet, wenn:

  • ihr Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren höher als € 400.000,00 war oder
  • der Einheitswert über € 150.000,00 lag.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde die Umsatzgrenze nun von € 400.000,00 auf € 550.000,00 angehoben. Die Neuregelung ist bereits erstmals auf Umsätze anzuwenden, die in den Jahren 2013 und 2014 erzielt wurden. Die Änderung betrifft nur die Umsatzgrenze. Die Einheitswertgrenze und die Regelung, dass der Umsatz zwei Jahre hintereinander über der Grenze liegen muss wurden nicht verändert.

Keine Änderung bei der Umsatzsteuer-Pauschalierung

Bisher war sowohl für die Buchführungspflicht als auch für die Anwendung der Umsatzsteuer-Pauschalierung die Umsatzgrenze in der Höhe von € 400.000,00 maßgeblich. Das wird nun geändert.

Der Höchstbetrag für die Umsatzsteuer-Pauschalierung wurde nicht gleichzeitig mit der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht angehoben. Für die Umsatzsteuer-Pauschalierung gilt weiterhin die Grenze von € 400.000,00. Überschreiten nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte diesen Wert nicht, beträgt der anzuwendende Umsatzsteuersatz wie bisher bei Lieferungen und Leistungen:

  • 10% bei einem Verkauf an Nichtunternehmer
  • 12% beim Verkauf an Unternehmer.

Stand: 23. Juni 2014

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