Was ändert sich bei der Überlassung von Grundstücken und Langlaufloipen?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Umsatzsteuerrichtlinien überarbeitet und dabei seine Rechtsansicht zur Überlassung von Grundstücken und Langlaufloipen geändert. Die geänderte Rechtsansicht ist laut BMF ab 1.7.2018 anzuwenden.

Werden Grundstücke zur Nutzung für Sport- und Freizeiteinrichtungen überlassen, so sind die daraus erzielten Umsätze keine Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die unter die Umsatzsteuerpauschalierung des UStG fallen, außer sie sind als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu bewerten. Wird das Recht eingeräumt, auf einem Grundstück Wintersport auszuüben (laut VwGH Schipisten, permanente Rennstrecken, Lifttrassen zum Zwecke der Veranstaltung eines internationalen Schirennens) stellt dies grundsätzlich eine Grundstücksvermietung dar, die steuerbefreit ist, solange nicht zur Steuerpflicht optiert wurde. Dies betrifft auch die in diesem Zusammenhang vertraglich vereinbarten Dienstbarkeiten und Rechteeinräumungen, wie beispielsweise das Recht zur Durchführung von Werbung auf dem überlassenen Grundstück. Dieser Umsatz des pauschalierten Land- und Forstwirtes ist unecht steuerbefreit (wenn nicht zur Steuerpflicht optiert wurde) und es ist keine Umsatzsteuer zu entrichten, solange auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist.

Bis 30.6.2018 ist die Rechtsansicht des BMF, dass bei der Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Schipisten und Langlaufloipen grundsätzlich Dienstbarkeiten vorliegen und die Umsätze daraus auch beim pauschalierten Landwirt der Regelbesteuerung unterliegen. Daher fällt 20 % Umsatzsteuer an, außer es kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Bei Nutzungsentgelten bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von € 2.000,00 pro Leistungsempfänger wurde laut UStR von einer Besteuerung Abstand genommen, wenn in der Rechnung oder Gutschrift keine Umsatzsteuer ausgewiesen war.

Stand: 26. März 2018

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